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Impressum

Bau-Ma-tec GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Heinestr.10-12
48703 Stadtlohn
Deutschland

Telefon: 02563-93220

Fax: 02563-932210

E-Mail: info@bau-ma-tec.de

Handelsregister: Amtsgericht Coesfeld, HRA 6647

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 273120998

vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin:
Bau-Ma-tec Verwaltungs- und Beteiligungsgesselschaft mbH
diese vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer: Udo Gräbel

Handelsregister: Amtsgericht Coesfeld, HRB 3679

 

Verantwortlich gemäß § 55 RStV:
Udo Gräbel
Heinestr.10-12
48703 Stadtlohn

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bau-Ma-tec GmbH & Co. KG (Verkäufer, Vermieter)
I.  Liefer- und Zahlungsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

II. Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

III. Angebote

-1- Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf sowie Änderung der Liefermerkmale bleiben vorbehalten. -2- Alle Preisstellungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. -3- Herstellungs- und Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sein. -4- Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, zum jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Tagespreis. -5- Proben, Muster und Prospektangaben gelten als annähernde Darstellungen für Qualität, Abmessungen, Farbe etc.; sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

IV. Lieferung

-1- Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Verkäufers. Lieferungen erfolgen ab Verladestelle auf Gefahr des Käufers. -2- Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, außer bei Schüttgütern. Der Käufer hat zu gewährleisten, dass eine ausreichend tragfähige Zuwegung gegeben ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer nach den Sätzen des Güternahtarifes berechnet. -3- Verkehrsstörungen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten sowie sonstige, vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung.

V. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

-1- Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind vom Käufer unverzüglich bei Anlieferung und direkt gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden. Handelsüblicher Bruch/Schwund können nicht beanstandet werden.

-2- Soweit eine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung vom Verkäufer besteht, ist der Verkäufer zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder mangelfreien Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung kann auch gleichwertige Produkte anderer Hersteller umfassen. -3- Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art, auch bei Mangelfolgeschäden oder positiver Vertragsverletzung sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VI. Zahlungen

-1- Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der besonderen Vereinbarung. Erfolgen Teillieferungen so ist der Kaufpreis jeweils in Höhe des Wertes der Teillieferung mit dieser fällig. -2- Regulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung vom Verkäufer. -3- Für Mahnungen seitens des Verkäufers, die nach Eintritt des Verzuges erfolgen, werden jeweils 5,- € Bearbeitungskosten berechnet. -4- Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Leistungen oder Lieferungen, auch soweit für diese vorher Zielverkauf vereinbart worden ist, nur gegen Vorkasse auszuführen. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Zahlungsmittel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. -5- Der Käufer kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.

-6- Skontovereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Skontofrist ist maßgeblich der tatsächliche Zahlungseingang beim Verkäufer (nicht die Absendung des Geldes oder Hereingabe eines Schecks).  -7- Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf die angegebene Bankverbindung zu leisten.

VII. Warenrücknahmen

Warenrücknahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit dem Verkäufer. Soweit nicht ein anderer Betrag schriftlich vereinbart ist, erfolgen Rücknahmen unter Abzug von 15% des Rücknahmewertes der Ware als Bearbeitungspauschale. Kommissionen, eingefärbte Produkte und nicht lagermäßig geführte Artikel sind von einer Warenrücknahme ausgeschlossen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

-1- Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen bleibt die gelieferte Ware bis zu vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum vom Verkäufer. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. -2- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. -3-  Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. -4- Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingefügt oder mit Sachen derart verbunden, dass das Eigentum vom Verkäufer nicht mehr besteht, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer  nimmt die Abtretung an. -5- Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter die die Vorbehaltsware betreffen oder die abgetretenen Forderungen, hat der Besteller unverzüglich zu widersprechen und den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, und in Abstimmung alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. -6- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie das Recht zum Einzug der abgetretenen Forderungen. -7- Mit Tilgung aller Forderungen vom Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. -8- Wird eine Zahlung per Scheck oder Wechsel ausgeglichen und gleichzeitig hierzu ein Finanzierungswechsel, der eine Haftung vom Verkäufer begründet, ausgestellt, so verbleibt das Eigentum auch in diesem Falle beim Verkäufer bis der Käufer die Einlösung des Wechsels endgültig bewirkt hat. -9- Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

IX. Bauleistungen

Soweit der Verkäufer für den Käufer Bauleistungen erbringt, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B). Im Falle von Widersprüchen gilt die VOB/B vorrangig. Die Regelungen der VOB/B sind in den Geschäftsräumen vom Verkäufer ausgelegt.

X. Besondere Regelungen für Mietgeräte/Leihgeräte

-1- Für Mietgeräte gelten zusätzlich folgende Regelungen. -2- Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät dem Transporteur oder dem Besteller übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt zu welchem das Gerät vereinbarungsgemäß für den Besteller bereitgestellt worden ist. -3- Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, frühestens jedoch mit vollständiger und mängelfreier Rückgabe des Mietgerätes an den Vermieter. -4- Der Besteller ist verpflichtet, das Gerät bei Empfang auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich mitzuteilen. -5- Jede Mietvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, daß der Vermieter das Mietgerät vom Vormieter rechtzeitig und vertragsgemäß zurückgegeben wird. -6- Jegliche Ersatzansprüche des Bestellers gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. -7- Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Auf-, Ab- oder Umbau der Geräte, Versicherungskosten, Frachten und Transporte sowie ohne Gestellung von Betriebskosten und Personal. -8- Ist der Besteller mit der Zahlung im Verzug, so ist  der Vermieter berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Bestellers, der den Zutritt zum Gerät und den Abtransport desselben hiermit ausdrücklich genehmigt, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. -9- Ist eine Mietzeit nicht kalendermäßig festgelegt, so ist der Besteller verpflichtet, die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe des Gerätes mindestens 2 Tage vorher schriftlich anzukündigen. -10- Mit Übergabe des Mietgerätes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, Beschädigungen und der vorzeitigen Abnutzung. Der Besteller hat für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes auf seine Kosten Sorge zu tragen. Die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eines Gerätes entstehende Abnutzung trägt der Vermieter. -11- Die Verbringung des Gerätes an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort bedarf der schriftlichen Zustimmung vom Vermieter. -12- Der Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. -13- Das Mietgerät ist in betriebsfähigen Zustand und gereinigt am Betriebssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe mit Mängeln oder Schäden, so ist der Besteller verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Kosten der Reparatur und Instandsetzung zu tragen und für deren Dauer den vereinbarten Mietzins als Ausfallentschädigung zu entrichten. Ist dem Besteller die vertragsgemäße Rückgabe unmöglich, so hat der Besteller den Zeitwert des Gerätes und die notwendigen Nebenkosten zur Ersatzbeschaffung des Gerätes zu erstatten. -14- Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Besteller sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Bestellers, zu deren Erbringung er das Mietgerät einsetzt, ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. -15- Der Besteller darf das Gerät nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften) nutzen; er hat sich regelmäßig vor Durchführung von Arbeiten über den Betriebszustand zu vergewissern und nur fachlich qualifiziertes Personal mit der Bedingung zu beauftragen.

XI. Gerichtsstand / Abtretung

1.      Vereinbarter Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Käufer/Besteller zu den Kaufleuten i.S.v. § 38 ZPO gehört, nach unserer Wahl Sitz der Gesellschaft oder Mainz.

2.      Die Bau-Ma-tec GmbH+CoKG (Verkäufer,Vermieter) ist berechtigt, die Ansprüche aus Ihren Geschäftsverbindungen abzutreten.

3.      Die Bau-Ma-tec GmbH+CoKG (Verkäufer,Vermieter) hat die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda Allee 1, 55124 Mainz abgetreten, und auch das Vorbehaltseigentum übertragen.

4.      Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers/Bestellers gegenüber Bau-Ma-tec GmbH+CoKG  bedarf der schriftlichen Zustimmung von Bau-Ma-tec GmbH+CoKG.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.      Stand 02.2017